AGB

GuMe GmbH Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand 6.04.2016) 

(Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier)


I. Geltung/Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen , sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

 

II. Preise

  1. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR, sowie Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
  2. Für Fertigwaren gewährt der Lieferer eine Zahlung innerhalb von 14 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum. Wahlweise ist der Rechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird in jeden Fall mit Lieferung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll.
  4. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.
  5. Bei Lieferungen ins Ausland gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ihnen entsprechenden Vereinbarungen.
  6. Bis zur vollständigen Bezahlungen der Rechnung oder Gutschrift des Scheckbetrages bleibt die gelieferte Ware einschl. Verpackung Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Liefergegenstände weiter zu veräußern. Forderungen die ihm hieraus entstehen, tritt er bereits jetzt in voller Höhe des Rechnungsendbetrages ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht ordentlich nachkommt. Der Lieferer hat jederzeit Anspruch auf Auskunft über die entstandenen Forderungen und die Schuldner dieser Forderungen, sowie auf Herausgabe der zu deren Durchsetzung erforderlichen Unterlagen. Wird der Liefergegenstand des Lieferers durch den Besteller verarbeitet oder umgebildet, so finden Verarbeitung oder Umbildung für den Lieferer statt. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, bzw. verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware selbst. In gleicher Weise erwirbt der Lieferer Miteigentum im Falle der Vermischung. Der Besteller verpflichtet sich bereits jetzt, jederzeit das Eigentum des Lieferers zustande zu bringen. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten (Forderungen und Gegenstände) gilt Folgendes: Für die Gegenstände wird der Schätzwert zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Freigabeverlangen zugrunde gelegt. Für die Forderungen wird der Nennwert der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Freigabebegehren zugrunde gelegt.
  7. Wird dem Lieferer nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungsschwierigkeiten, o.ä.) bekannt, ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern, insbesondere nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Von Liefereinteilungen kann sich der Lieferer einseitig lösen.
  8. Werden vom Lieferer Teillieferungen vorgenommen, so ist er berechtigt, Teilzahlungen zu fordern. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom restlichen Auftrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

 

III. Formen

  1. Spritzguß-, Stanz- oder sonstige Werkzeuge, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Der zu berechnende Werkzeugkostenanteil beträgt 80 % der Gesamtwerkzeugkosten.
  2. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen mit der Sorgfalt, die er in eigener Angelegenheit übt, auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung und ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Lieferers entstehen. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, die aus dem normalen Formenverschleiß/-gebrauch erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 5 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
  3. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.
  4. Zu einem Abzug des Werkzeuges ist der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers nur berechtigt, wenn der Lieferer aus einem grob fahrlässigen Verschulden entweder den Lieferverpflichtungen nicht nachkommt oder aber wenn er Preiserhöhungen fordert, die die normalen Teuerungsraten überschreiten. Bei jedem Abzug der Werkzeuge werden die restlichen 20 % der Gesamtwerkzeugkosten fällig.

 

IV. Schutzrechte

  1. Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Dritte in seinen Rechten nicht verletzt ist. Dieser Nachweis ist in gleich starker Form zu führen, wie die Inanspruchnahme des Lieferers durch den Dritten.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.
  4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten

 

V. Beistellteile

  1. Werden Beistellteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5 – 10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene, ordnungsgemäße und rechtzeitige Verarbeitung möglich ist.
  2. Mängel der beigestellten Teile rügt der Lieferer unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Abnehmers verzichtet.
  3. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt die Haftung des Lieferers für Verzugsfolgen. Er ist insbesondere berechtigt, die weitere Herstellung solange einzustellen, bis ordnungsgemäße und genügende Beistellteile angeliefert worden sind. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferer erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.

 

VI. Lieferfrist Werkzeuge

  1. Die Lieferfrist für Werkzeuge beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung.

 

VII. Lieferfrist Fertigwaren

  1. Die Lieferfrist für Fertigwaren beginnt mit Auftragsbestätigung durch den Lieferer.
  2. Vorbehaltlich der verbindlichen Bestellung werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen vom Lieferer gewählt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht jegliches Interesse des Bestellers an der Teillieferung fehlt.
  4. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen, außer derartige Abweichungen sind dem Besteller unzumutbar.
  5. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
  6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung beim Lieferer bedingen, wie beispielsweise Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, soweit diese Störungen nicht vom Lieferer zu vertreten sind und von ihm mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu überwinden sind. Diese Regelungen zur höheren Gewalt gelten entsprechend bei Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Lieferers oder in Drittbetrieben. Rechtmäßige Arbeitskämpfe (auch in Drittbetrieben) entbinden den Lieferer insbesondere von der Haftung wegen Verzuges und Unmöglichkeit. Bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen im Betrieb des Lieferers oder in Drittbetrieben haftet der Lieferer insbesondere für Verzug und Unmöglichkeit nur im Falle des Verschuldens.
  7. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme vom Lieferer verlangt und vom Auftraggeber abgelehnt wird, kann sofortige Schadenersatzzahlung auch vor Fertigstellung der Ware gefordert werden. Hat demgemäß der Lieferer die Abnahme verlangt, so lagern Rohstoffe, bereits gefertigte Halbfertigteile usw., die zur Fertigstellung der Ware erforderlich sind, sowie die Ware, sobald sie fertig gestellt ist, von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer.
  8. Wenn der Lieferer nicht nach Absatz VIII, 7 vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

 

VIII. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr (Leistungs- und Gegenleistungsgefahr) geht mit der Bereitstellung der Ware beim Lieferer und Mitteilung der Bereitstellung bzw. bei fest vereinbartem Abholungstermin mit Bereitstellung und Verstreichen der Abholungstermine auf den Besteller über, spätestens mit Übergabe der Ware an den Besteller, bzw. an eingeschaltete Transportpersonen. Leistungsort ist das jeweilige Auslieferungswerk des Lieferers.
  2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

IX. Gewährleistung/Haftung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der gefertigten Waren sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat, bzw. sonst verbindlich vereinbarte Spezifikationen.
  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Stanz- und Spritzgussteilen, sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde. Im Übrigen gelten für die Verpflichtungen des Lieferers nur die in Ziff. 1 genannten Ausfallmuster, sowie sonst einschlägige Spezifikationsunterlagen (Zeichnungen, schriftliche Spezifikationen).
  3. Sofern zur Gewährleistung berechtigte Mängel der Ware vorliegen, behält sich der Lieferer vor, die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, bleiben die Rechte des Bestellers auf Wandlung oder Minderung unberührt. Sofern Gewährleistungsrechte wegen Mangelhaftigkeit oder gelieferten Ware geltend gemacht werden, stehen dem Besteller wegen der Mangelhaftigkeit Zurückbehaltungsrechte nicht zu, bis nicht die Mängel anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt wind.

 

X. Haftungsbeschränkung

  1. Der Lieferer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Diese Haftungsbegrenzungen gelten für sämtliche in Betracht kommende Haftungsgrundlagen. Im Falle der Haftung für zugesicherte Eigenschaften und im Bereich des Produkthaftungsgesetzes gelten die vorstehenden Einschränkungen nicht.

 

XI. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferers Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zuständig die für den Firmensitz des Lieferers zuständigen ordentlichen Gerichte.
  2. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferanten auf diese Bedingungen, um sie für spätere Bestellungen allein maßgebend zu machen.
  3. Sofern einzelne Vereinbarungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufgrund bestehenden Gesetzes unwirksam sind oder werden, wird dadurch ihre Gültigkeit und die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.
  4. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsregeln und des internationalen/gemeinen Rechts, auch soweit es in das Deutsche Recht inkorporiert ist.
  5. Gegenüber Kaufleuten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Landgericht Traunstein. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.